Nachversicherung in der Berufsunfähigkeitsversicherung

Die (insbesondere ereignisabhängige) Erhöhung der ursprünglich vereinbarten BU-Rente wird Nachversicherung genannt. Belastbare Nachversicherungsoptionen sind der Schlüssel zu einer dauerhaft bedarfsgerechten Berufsunfähigkeitsversicherung.

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Von |2023-10-20T14:57:15+02:00April 7th, 2020|7 Kommentare

Berufsgruppenwechselrecht und Besserstufungsoption in der Berufsunfähigkeitsversicherung

Nicht immer lässt sich bei Abschluss die bestmögliche Berufsgruppeneinstufung erzielen. Die Berufsgruppeneinstufung ist aber der wichtigste Einflussfaktor in Bezug auf die Prämienhöhe. Eine belastbare Besserstufungsoption kann im Fall der Fälle langfristig viel Geld sparen.

Beispiel: Bei Abschluss einer Schüler-BU wird die Berufsgruppe und damit auch die Prämie in der Regel schlechter sein, als wenn man aus einem Informatikstudium heraus abschließen würde. Mit einer belastbaren Besserstufungsoption ist das aber kein Problem. Die Berufsgruppe kann dann beispielsweise nach Abschluss Ausbidung / Studium verbessert und die zu zahlende Prämie somit für die Zukunft gesenkt werden.

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Von |2023-10-23T13:41:26+02:00April 6th, 2020|0 Kommentare

Verlängerungsgarantie bei Anhebung der Regelaltersgrenze

Ab 2025 gehen die geburtenstarken Jahrgänge der Babyboomer in Rente. Die sich dadurch ergebenden Finanzierungslücken werden zu Veränderungen in gesetzlicher Rentenversicherung und Versorgungswerken führen müssen. Mit einer erneuten Anhebung der Regelaltersgrenze ist zu rechnen.

Vor diesem Hintergrund ist eine belastbare und flexible Verlängerungsoption in der Berufsunfähigkeitsversicherung wichtig.

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Von |2023-10-11T15:27:16+02:00April 5th, 2020|0 Kommentare

Zahlungsschwierigkeiten? Stundungsoptionen in der Berufsunfähigkeitsversicherung!

Unverhofft kommt oft? Auch hoch qualifizierte Arbeitnehmer können im Zuge unverhoffter Schicksalsschläge in eine temporäre Zahlungsschwierigkeit geraten. Eine bedarfsgerechte Berufsunfähigkeitsversicherung sollte auch für diesen Fall eine Lösungsmöglichkeit bieten.

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Von |2023-10-10T14:20:38+02:00April 5th, 2020|Tags: |0 Kommentare

Abstrakte Verweisung in der Berufsunfähigkeitsversicherung

Während die konkrete Verweisung auf einen auch tatsächlich (konkret) ausgeübten Beruf abstellt, kommt es bei der abstrakten Verweisung nur darauf an, ob der Betroffene einen anderen Beruf rein gesundheitlich betrachtet ausüben KÖNNTE. Sofern dieser andere Beruf der Lebensstellung des vor Eintritt des Leistungsfalls ausgeübten Berufs entspricht.

Der Verzicht auf die abstrakte Verweisung ist das wohl bekannteste Kriterium bei der Auswahl einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Allerdings wird dieses Thema hinsichtlich seiner praktischen Bedeutung regelmäßig überschätzt und ist in modernen Berufsunfähigkeitsversicherungen nur noch selten zu finden. Betroffen sind eher Altverträge, heutige Einsteigertarife und einige wenige schlechte Tarife aus aktuellen Tagen.

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Von |2023-10-16T20:45:42+02:00März 26th, 2016|2 Kommentare

Definition Berufsunfähigkeit – Was ist eigentlich Berufsunfähigkeit?

Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn ich meinem BU-Versicherer anhand seiner Versicherungsbedingungen nachgewiesen habe, dass ich bedingungsgemäß berufsunfähig bin. Dieser Nachweis ist insbesondere medizinischer Natur.

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Von |2023-10-11T20:16:46+02:00März 26th, 2016|Tags: |0 Kommentare

Definition des Berufs in der Berufsunfähigkeitsversicherung

Im Kapitel Definition des Begriffs Berufsunfähigkeit haben wir bereits gelernt, dass sich die Frage „Was ist Berufsunfähigkeit?“ nur durch einen genauen Blick auf die individuellen Regelungen in den jeweiligen Versicherungsbedingungen beantworten lässt.

Doch was ist eigentlich ein Beruf im Sinne einer Berufsunfähigkeitsversicherung? Auch diese Frage lässt sich nur mit einem Blick in die jeweiligen Versicherungsbedingungen beantworten und die Antwort kann individuell stark unterschiedlich ausfallen.

In der Berufsunfähigkeitsversicherung versteht man unter einem Beruf nur eine echte, auf Dauer angelegte, dem Erwerb des Lebensunterhalts dienende, plan- und regelmäßige Tätigkeit (Quelle: LG Bonn v. 06.02.1995).

Arbeitslosigkeit, Mutterschutz und Elternzeit, Schulausbildung, Studium, Praktikum, Wehrdienst erfüllen diese Kriterien nicht, sind also keine Berufe im Sinne einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Soll speziell in diesen Konstellationen Versicherungsschutz in der Berufsunfähigkeitsversicherung bestehen, muss der Versicherer entsprechend klare Regelungen ausdrücklich in seine Versicherungsbedingungen aufnehmen.

Besonders schwierig wird es im Rahmen einer Berufsunfähigkeitsversicherung für Schüler, Berufsunfähigkeitsversicherung für Studenten, Berufsunfähigkeitsversicherung für Auszubildende und bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung mit Dienstunfähigkeitsklausel für Beamte. Daher habe ich speziell für diese Personengruppen jeweils eigene, ausführliche Artikel erstellt.

Die Tätigkeit von Hausfrauen und Hausmännern wird hingegen als Beruf anerkannt, wenn die fehlende finanzielle Vergütung durch andere anerkannte Faktoren kompensiert wird (bspw. Rentenansprüche für Kindererziehung, oder dem berufstätigen Ehepartner den „Rücken frei halten“) oder der Versicherer selbst bedingungsgemäße Regelungen darüber hinaus trifft. Ein Arbeitssuchender ist somit aber niemals Hausfrau oder Hausmann.

Andererseits ermöglicht die Berufsdefinition in der Berufsunfähigkeitsversicherung jedoch auch eine sehr weitreichende begriffliche Dimension des Berufs. So gilt bspw. die Vermögensverwaltung eines Privatiers mit Einkünften aus Kapitalanlagen oder Vermietung / Verpachtung als Beruf, so es sich nicht klar erkennbar um eine Freizeitbeschäftigung handelt.

Zuletzt tatsächlich ausgeübter Beruf

Die Berufsdefinition im Sinne des § 172 Abs. 2 VVG sieht zudem den ergänzenden Passus „so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war“ vor. Damit wird klar, dass im Sinne einer Berufsunfähigkeitsversicherung grundsätzlich auf die zuletzt (vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung) ausgeübte und prägende Tätigkeit hin geprüft wird.

Dazu ein interessanter Fall aus der Praxis eines Kollegen:

Ein Unternehmensberater lag in Folge einer Krebserkrankung mehr als 6 Monate im Krankenhaus. Er hatte zwei Berufsunfähigkeitsversicherungen. Ist er durch die Behandlung im Krankenhaus bedingungsgemäß berufsunfähig?

Aufassung AXA: Ja [punkt]

Aufassung Alte Leipziger zunächst: Nein. Die zuletzt ausgeübte und prägende Tätigkeit bestand darin, mit dem Notebook Kundenbetreuung und Verwaltung zu realisieren. Ein schlüssiger Nachweis, dass dies (vom Krankenhaus aus) nicht mehr möglich war, wurde nicht erbracht.

Welcher Versicherer lag nun eigentlich richtig? Streng genommen hatte die Alte Leipziger Recht. Allein durch den Krankenhausaufenthalt ist nicht bewiesen, dass die zuletzt (vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung) ausgeübte und prägende Tätigkeit (=Beruf) nicht mehr ausgeübt werden kann.

Der Fehler liegt also im Leistungsantrag, denn dieser Zahn hätte dem Versicherer direkt vorab gezogen werden müssen.

Was zum Einen durch eine saubere Tätigkeitsbeschreibung (wie sieht die Tätigkeit aus, was geht warum in Folge welcher Beschwerden in welchem Ausmaß nicht mehr … ?) und zum Anderen auch bedingungsseitig bspw. durch Formulierungen wie „darf nicht zu Lasten der Gesundheit gehen“ (= Überobligation) durchaus nicht sonderlich schwer gewesen wäre. Siehe auch dazu den Artikel: Leistungswahrscheinlichkeit einer Berufsunfähigkeitsversicherung

Ist aber die wesentliche Tätigkeit die Kundenbetreuung per Notebook und Telefon, kann der Versicherungsnehmer das auch weiterhin (zu mind. 50 %) und macht er es „worst case“ auch tatsächlich, dann ist der Versicherungsnehmer nicht berufsunfähig.

Änderung der Berufsdefinition

In einer Berufsunfähigkeitsversicherung sind typischerweise an zwei weiteren Stellen Regelungen und ggf. Einschränkungen hinsichtlich der Berufsdefinition enthalten. Das ist zum Einen das Thema Ausscheiden aus dem Berufsleben und zum Anderen die Thematik Berufswechsel vor Eintritt des Leistungsfalls. Für beide Themen habe ich jeweils eigene Artikel erstellt.

Darüber hinaus gelten für Selbstständige grundsätzlich die bedingungsseitigen Regelungen hinsichtlich einer möglichen Umorganisation (abstrakte Prüfung), auch diesem Thema ist ein eigenes Kapitel gewidmet.

Von |2019-04-01T09:50:49+02:00März 26th, 2016|4 Kommentare