Im Kapitel Definition des Begriffs Berufsunfähigkeit haben wir bereits gelernt, dass sich die Frage “Was ist Berufsunfähigkeit?” nur durch einen genauen Blick auf die individuellen Regelungen in den jeweiligen Versicherungsbedingungen beantworten lässt.

Doch was ist eigentlich ein Beruf im Sinne einer Berufsunfähigkeitsversicherung? Auch diese Frage lässt sich nur mit einem Blick in die jeweiligen Versicherungsbedingungen beantworten und die Antwort kann individuell stark unterschiedlich ausfallen.

In der Berufsunfähigkeitsversicherung versteht man unter einem Beruf nur eine echte, auf Dauer angelegte, dem Erwerb des Lebensunterhalts dienende, plan- und regelmäßige Tätigkeit (Quelle: LG Bonn v. 06.02.1995).

Arbeitslosigkeit, Mutterschutz und Elternzeit, Schulausbildung, Studium, Praktikum, Wehrdienst erfüllen diese Kriterien nicht, sind also keine Berufe im Sinne einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Soll speziell in diesen Konstellationen Versicherungsschutz in der Berufsunfähigkeitsversicherung bestehen, muss der Versicherer entsprechend klare Regelungen ausdrücklich in seine Versicherungsbedingungen aufnehmen.

Besonders schwierig wird es im Rahmen einer Berufsunfähigkeitsversicherung für Schüler, Berufsunfähigkeitsversicherung für Studenten, Berufsunfähigkeitsversicherung für Auszubildende und bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung mit Dienstunfähigkeitsklausel für Beamte. Daher habe ich speziell für diese Personengruppen jeweils eigene, ausführliche Artikel erstellt.

Die Tätigkeit von Hausfrauen und Hausmännern wird hingegen als Beruf anerkannt, wenn die fehlende finanzielle Vergütung durch andere anerkannte Faktoren kompensiert wird (bspw. Rentenansprüche für Kindererziehung, oder dem berufstätigen Ehepartner den “Rücken frei halten”) oder der Versicherer selbst bedingungsgemäße Regelungen darüber hinaus trifft. Ein Arbeitssuchender ist somit aber niemals Hausfrau oder Hausmann.

Andererseits ermöglicht die Berufsdefinition in der Berufsunfähigkeitsversicherung jedoch auch eine sehr weitreichende begriffliche Dimension des Berufs. So gilt bspw. die Vermögensverwaltung eines Privatiers mit Einkünften aus Kapitalanlagen oder Vermietung / Verpachtung als Beruf, so es sich nicht klar erkennbar um eine Freizeitbeschäftigung handelt.

Zuletzt tatsächlich ausgeübter Beruf

Die Berufsdefinition im Sinne des § 172 Abs. 2 VVG sieht zudem den ergänzenden Passus “so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war” vor. Damit wird klar, dass im Sinne einer Berufsunfähigkeitsversicherung grundsätzlich auf die zuletzt (vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung) ausgeübte und prägende Tätigkeit hin geprüft wird.

Dazu ein interessanter Fall aus der Praxis eines Kollegen:

Ein Unternehmensberater lag in Folge einer Krebserkrankung mehr als 6 Monate im Krankenhaus. Er hatte zwei Berufsunfähigkeitsversicherungen. Ist er durch die Behandlung im Krankenhaus bedingungsgemäß berufsunfähig?

Aufassung AXA: Ja [punkt]

Aufassung Alte Leipziger zunächst: Nein. Die zuletzt ausgeübte und prägende Tätigkeit bestand darin, mit dem Notebook Kundenbetreuung und Verwaltung zu realisieren. Ein schlüssiger Nachweis, dass dies (vom Krankenhaus aus) nicht mehr möglich war, wurde nicht erbracht.

Welcher Versicherer lag nun eigentlich richtig? Streng genommen hatte die Alte Leipziger Recht. Allein durch den Krankenhausaufenthalt ist nicht bewiesen, dass die zuletzt (vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung) ausgeübte und prägende Tätigkeit (=Beruf) nicht mehr ausgeübt werden kann.

Der Fehler liegt also im Leistungsantrag, denn dieser Zahn hätte dem Versicherer direkt vorab gezogen werden müssen.

Was zum Einen durch eine saubere Tätigkeitsbeschreibung (wie sieht die Tätigkeit aus, was geht warum in Folge welcher Beschwerden in welchem Ausmaß nicht mehr … ?) und zum Anderen auch bedingungsseitig bspw. durch Formulierungen wie “darf nicht zu Lasten der Gesundheit gehen” (= Überobligation) durchaus nicht sonderlich schwer gewesen wäre. Siehe auch dazu den Artikel: Leistungswahrscheinlichkeit einer Berufsunfähigkeitsversicherung

Ist aber die wesentliche Tätigkeit die Kundenbetreuung per Notebook und Telefon, kann der Versicherungsnehmer das auch weiterhin (zu mind. 50 %) und macht er es “worst case” auch tatsächlich, dann ist der Versicherungsnehmer nicht berufsunfähig.

Änderung der Berufsdefinition

In einer Berufsunfähigkeitsversicherung sind typischerweise an zwei weiteren Stellen Regelungen und ggf. Einschränkungen hinsichtlich der Berufsdefinition enthalten. Das ist zum Einen das Thema Ausscheiden aus dem Berufsleben und zum Anderen die Thematik Berufswechsel vor Eintritt des Leistungsfalls. Für beide Themen habe ich jeweils eigene Artikel erstellt.

Darüber hinaus gelten für Selbstständige grundsätzlich die bedingungsseitigen Regelungen hinsichtlich einer möglichen Umorganisation (abstrakte Prüfung), auch diesem Thema ist ein eigenes Kapitel gewidmet.