Exklusiv für den Maklerpool Fondsfinanz hat die Nürnberger eine neue BU Aktion mit vereinfachten Gesundheitsfragen gestartet. Der Aktionsantrag steht grundsätzlich “allen” offen und ist nicht auf bestimmte Berufe begrenzt.

Abgesichert werden können bis zu 2.500 € mtl. BU Rente, bestehende Absicherungen werden angerechnet. Die Aktion ist zunächst bis 31.12.2020 befristet.

Gesundheitsfragen im Aktionsantrag der Nürnberger Überblick

Zunächst erfolgt die Abfrage Körpergröße / Gewicht. Mit der Aktion kann ein zu hoher BMI also nicht umschifft werden.

Es folgt die Abfragen nach Operationen, Reha- / Kur- und Krankenhausaufenthalten in den letzten 5 Jahren. Krankenhausaufenthalt meint grds. stationär, also mind. 1 Übernachtung.

Im zweiten Schritt erfolgt die pauschale Abfrage nach Behandlungen in den letzten 5 Jahren, zuzüglich verschreibungspflichtiger Medikation.

Diese Fragestellung ist inhaltlich sehr ausgedehnt. Wie in meinem Artikel Gesundheitsfragen lesen und verstehen erläutert, ist eine Abfrage von Behandlungen völlig ergebnisneutral. Gerade bei so weit gefasster Fragestellung sind insbesondere auch Kontrolluntersuchungen angabepflichtig. Völlig losgelöst davon, ob bspw. tatsächlich eine Krankheit vorlag, respektive noch vorliegt.

Das triggert bspw. schwere Erkrankungen wie Krebs. Die eigentliche Krankheit kann Jahre zurück liegen, es erfolgen aber eben bspw. bis zu 10 Jahre Kontrolluntersuchungen, die als Behandlungen in diesem Antrag angabepflichtig sind. Eine solche Kontrolluntersuchung ist immer eine Einheit mit dem zu Grunde liegenden Gefahrumstand. Eine bspw. 8 Jahre zurück liegende Krebserkrankung wäre hiermit angabepflichtig, auch wenn in den letzten 5 Jahren nur Kontrolluntersuchungen erfolgten.

Im dritten Schritt sind weitere, grundlegende Antragsfragen zu beantworten:

Neben der Abfrage von bereits beantragten Leistungen (BU oder EMR) werden bspw. auch Behinderungen in verschiedener Ausprägung erfragt. Etwas Sprengstoff bietet die Frage nach uneingeschränkter Arbeitsfähigkeit. Bei bereits spürbar vermindertem Leistungsvermögen (siehe Niereninsuffizienz im Artikel Mythos spontane Anzeigepflicht) läge eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht vor. Bei vergleichbar schweren Umständen auch losgelöst davon, ob tatsächlich eine Behandlung bereits erfolgt ist.

Zusätzliche Risikofragen im Aktionsantrag der Nürnberger BU Aktion

Die üblichen Risikofragen werden zusätzlich zu den genannten Gesundheitsfragen gestellt. Hierzu zählen …

  • Berufs- und Freizeitrisiken (gefährliche Hobbys)
  • Auslandsaufenthalte
  • andere Anträge auf BU-Versicherungen, die mit Erschwerung angenommen oder abgelehnt wurden (in den letzten 5 Jahren)
  • bestehende Absicherung, da diese auf die max. 2.500 € mtl. BU Rente angerechnet werden

Zur Vermeidung von Risikozuschlägen für gefährliche Hobbys taugt der Aktionsantrag also nicht.

Technische Einschränkungen im Aktionsantrag der Nürnberger BU Aktion

Die Aktion ist zunächst generell bis 31.12.2020 befristet und steht nur bei Einreichung des Antrags über den Maklerpool Fondsfinanz offen.

Die Aktion ist auf eine maximale BU-Rente von 2.500 € begrenzt. Bestehende Absicherungen (bspw. aus einer bestehenden Berufsunfähigkeitsversicherung) werden angerechnet.

Hinsichtlich Beitragsdynamiken oder sonstigen Aspekten der technischen Ausgestaltung einer Berufsunfähigkeitsversicherung gelten keine weiteren Einschränkungen.

Für wen macht die BU Aktion der Nürnberger Sinn?

Die Abfragen im Aktionsantrag (Behandlungen 5 Jahre pauschal) sind durchaus weitreichend. Werden Angaben (also ein ja) getätigt, erfolgt auf Basis dieser Angaben eine reguläre Risikoprüfung. In dem Fall ist eher eine Risikovoranfrage vorab zu empfehlen, um nicht am Ende mit den Konsequenzen eines voreilig gestellten und in die Hose gegangenem Antrags leben zu müssen.

Da die Abfrage nach Behandlungen ergebnisneutral ist, dürfte die BU-Aktion in den meisten Fällen nicht praktikabel sein. Es sei denn, man war tatsächlich über den abgefragten 5jährigen Zeitraum behandlungsfrei. Das dürfte nicht so häufig der Fall sein.

Behandlungen im Sinne von “ist kein Gefahrumstand” (bspw. Schnupfen ohne Wechselwirkungen) werden zwar formal abgefragt, sind aber rechtlich gesehen nicht angabepflichtig.

Rechtssicherheit bietet der Antrag hinsichtlich diverser Feinheiten. Dazu zwei Beispiele:

Bestehende Neurodermitis ist zwar behandlungsfrei (kein Arztbesuch) aber nicht beschwerdefrei (=vollständig erscheinungsfrei)

Je nach Wechselwirkung zum Beruf, bspw. bei Ärzten, könnte das in regulärer Risikoprüfung zu einer Erschwerung ( = Leistungsausschluss) führen. Eben weil keine Erscheinungsfreiheit (= beschwerdefrei), sondern nur Behandlungsfreiheit vorliegt. Der Aktionsantrag wäre hier rechtssicher und würde ohne Erschwerung auskommen.

Es ist ein Asthma bekannt, man hat nur ein Notfallspray und war die letzten 5 Jahre nicht in Behandlungen

Asthma wird im Regelfall zumindest einen Risikozuschlag produzieren. War man jedoch behandlungsfrei, könnte hier abweichend zu regulärer Risikoprüfung eine glatte Annahme möglich sein. Eine Story, auf die ich mich ohne Arztbericht in der Hinterhand nicht einlassen würde. Denn gerade eine Asthmaerkrankung wird in der GKV Aktenlage gern quartalsweise als Daueramnanese “durchgeschleift”, unabhängig von tatsächlicher Behandlung.

Fazit zum Aktionsantrag der Nürnberger:

Der Aktionsantrag ist keine bahnbrechende Vereinfachung, die Antragsfragen bei näherer Betrachtung nicht ohne Fallstricke. Im Einzelfall kann der Aktionsantrag einen Vorteil bieten. Das wird man sich jeweils genau anschauen müssen, eine sorgfältige Aufbereitung der Gesundheitshistorie ersetzt dieser Aktionsantrag nicht.

Kurzum: Die Aktion lohnt sich bei bestehenden Erkrankungen, die bei regulären Antragsfragen / in regulärer Risikoprüfung zu Erschwerungen führen würden, aber zweifelsfrei behandlungsfrei waren.