Kann man durch den zeitlich versetzten Abschluss mehrerer Berufsunfähigkeitsversicherungen die Regelungen zur wirtschaftlichen Angemessenheit umgehen? Also einfach mehrere BUs abschließen und dann eine insgesamt höhere Berufsunfähigkeitsrente versichern?
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Wirtschaftliche Angemessenheit mit mehreren Berufsunfähigkeitsversicherungen umgehen
Wirtschaftliche Angemessenheit in der Berufsunfähigkeitsversicherung
Die wirtschaftliche Angemessenheit (gem. Annahmerichtlinien des Versicherers) bestimmt, wie hoch die Berufsunfähigkeitsrente in Relation zum Einkommen maximal sein darf.
Marktüblich können maximal 60 % des regelmäßigen Bruttoeinkommens (nur Fixum, keine variablen Gehaltsbestandteile) als BU-Rente versichert werden. Einzelne Versicherer weichen davon geringfügig nach oben oder unten ab.
Sind und Zweck dieser Regelung besteht darin, dass keine zusätzlichen Anreize durch zu hohe Berufsunfähigkeitsrenten“ berufsunfähig zu werden“ und vor allem dann auch „berufsunfähig zu bleiben“ geschaffen werden sollen. In Relation zum Einkommen zu hohe Berufsunfähigkeitsrenten stellen aus Sicht der BU-Versicherer eine negative Risikoselektion dar.
Und um dem Ergebnis des Blogbeitrags mal vorwegzugreifen: Nein, es gibt keine rechtlich saubere Möglichkeit diese wirtschaftliche Angemessenheit bereits bei Abschluss durch Aufteilung auf mehrere Berufsunfähigkeitsversicherungen zu umgehen!
Praxisfall: Mehrere Verträge umgehen wirtschaftliche Angemessenheit?
Am Tag der Erstellung dieses Blogartikels hatte ich einen Ersttermin. Der Interessent hatte bei einem sehr bekannten und umsatzstarken Mitbewerber vor kurzem drei Berufsunfähigkeitsversicherungen bei verschiedenen Gesellschaften abgeschlossen.
Hierzu wollte er sich eine zweite Meinung einholen.
Der Interessent hatte ein Bruttoeinkommen von rund 76.000 € im Fragebogen angegeben. Abgeschlossen wurde eine Berufsunfähigkeitsrente von insgesamt 4.250 Euro. Zuerst wurde ein Vertrag bei Gesellschaft B in Höhe von 3.000 € BU-Rente, gefolgt von Gesellschaft V mit 1.000 € und schließlich folgte die dritte Gesellschaft G mit 250 € BU-Rente abgeschlossen.
Die wirtschaftliche Angemessenheit der für den konkreten Fall sehr wohl geeigneten Gesellschaft A hätte 60 % des regelmäßigen Bruttoeinkommens betragen. Heißt, es hätten maximal 3.800 € BU-Rente bei Gesellschaft B abgesichert werden können.
Der Interessent schilderte mir, wie die Absicherung umgesetzt wurde. Der Vermittler hatte die Umsetzbarkeit per Mail bestätigt und stellt diese auch öffentlich einsehbar auf seinem Blog als Lösungsansatz vor (siehe Screenshot).
Es wurde (ugs. in einem Zug) zunächst der Antrag bei Versicherungsgesellschaft B gestellt, die nur 3.800 € BU-Gesamtabsicherung (bei allen Gesellschaften zusammen) bewilligt hätte. Nach deren Policierung wurde dann ergänzend bei Versicherung V abgeschlossen, die aber ebenfalls die Gesamtabsicherung von später 4.250 € nicht bewilligt hätte. Nach Policierung von Gesellschaft V folgte dann der Antrag bei der Versicherungsgesellschaft G.
Da die Anträge ja nicht zeitgleich gestellt worden seien (sondern erst nach jeweiliger Policierung), wären die jeweils nachfolgenden Anträge bei den vorhergehenden Versicherungsgesellschaften auch nicht anzugeben gewesen und die ganze Story wäre demnach so korrekt.
*Hust*
Auch wenn da durchaus ein kleines Fünkchen Wahrheit drin steckt, sieht meine Einschätzung des ganz konkreten Einzelfalls dann doch deutlich anders aus.
Das Mandat habe ich abgelehnt. Ich habe an der Story also keinen Cent verdient, könnte keinen Cent verdienen und habe auch keine Intention hier irgendwie einen Mitbewerber zwecks eigenem Vorteil in die Pfanne hauen zu wollen.
Der Interessent selbst verlangte von mir pauschal die Löschung des Blogbeitrags ob angeblicher Verletzung der Persönlichkeitsrechte / Datenschutz. Keine gute Tat (über eine Stunde Hilfestellung im Gespräch, wie die Situation easy zu bereinigen wäre) bleibt ungestraft.
Rechtliche Einordung des Praxisfalls wirtschaftliche Angemessenheit
Tatsächlich ist es einerseits etwas komplizierter zu verstehen, warum die Story so nicht rechtssicher sein kann, andererseits hängt es sehr stark vom konkreten Einzelfall ab (tatsächliche Umsetzung / Vorgehen), mit welchen Konsequenzen zu rechnen wäre. Daher ist auch die gänzliche Veränderung / Verfremdung des tatsächlichen Falls im Zuge der Artikeldarstellung nicht machbar.
Um den Faden nicht zu verlieren, schauen wir uns zunächst schrittweise und jeweils isoliert die einzelnen Teilaspekte an und verdichten anschließend zu einer konkreten Schlussfolgerung im ganz konkreten Einzelfall.
Eine einfache Überspitzung des Praxisfalls soll hier zunächst verständnisfördernd wirken. Rechtlich gesehen besteht zunächst kein Unterschied zwischen den 450 € BU-Rente zu viel oder fiktiv 5.000 € BU-Rente zu viel. Die geringe Abweichung zum zulässigen Wert marginalisiert / relativiert in keiner Weise.
§19 Versicherungsvertragsgesetz als Ausgangsbasis
Der §19 VVG regelt die Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers. Im Blogartikel Rechtsgrundlagen VVA gehe ich darauf detaillierter ein. Hier wollen wir uns zunächst nur auf jenen kleinen Ausschnitt von Abs. 1 § 19 VVG beschränken, der für den vorliegenden Praxisfall relevant ist.
„… die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind …“
Der Versicherungsnehmer hat jene Gefahrumstände mitzuteilen, die gefahrerheblich und entschlussrelevant für den Versicherer sind, um den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. (Hinweis für Schlaubischlümpfe: Die vermeintliche Textformerfordernis egalisieren wir gleich noch …)
Anders formuliert: Versicherung B hätte den Vertrag NICHT mit dem vereinbarten Vertragsinhalt geschlossen, wenn sie von V und G gewusst hätte. Die Versicherung V hätte den Vertrag nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen, wenn sie von der G gewusst hätte.
B (3.000 €) und V (1.000 €) waren jeweils NICHT über die nachfolgenden Abschlüsse / den nachfolgenden Abschluss informiert.
Mit dieser zunächst stark vereinfachten und selektiven Ausgangsüberlegung müsste auch dem Laien klar sein, dass hier möglicherweise ein Problem vorliegen könnte.
Heilsbringer spontane Eingebung
Der komplette Abs. 1 des §19 VVG ist umfangreicher, als zunächst selektiv von mir zitiert:
(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
Wir haben hier real noch die Formulierungen „bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung“ und „und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat“ zu berücksichtigen. Die selektive Betrachtung dieser beiden Teile begründet die meisten legitimen „workarounds“ aber auch Rechtfertigungen windschiefer Vorgehensweisen.
Beispiel A – „Aber der Versicherer hat doch gar nicht nach anderen Verträgen gefragt.“ Passiert zuweilen vermeintlich (aber nicht real) bei vereinfachten Anträgen oder Aktionsanträgen. Scheißidee. Der Fokus auf die Textformerfordernis in diesem Sinne erledigt sich spätestens bei der Arglistbetrachtung, siehe §22 VVG. Die ganze Argumentation verfängt nur bis Verschuldungsgrad Vorsatz. Vorsatz kommt aber für den Versicherer bei einer zu hohen BU-Rente nicht in Frage, da nie eine Kausalität zum Leistungsfall vorliegt.
Beispiel B – „Spontane Eingebung“. Im Antragsmodell ist der Zeitpunkt der Willenserklärung (=Vertragserklärung) der Antragseingang beim Versicherer. Nehmen wir an, der Versicherungsnehmer schließt nun 3.000 € BU-Rente bei der „B“ ab. Jetzt vergeht ein bisschen Zeit, der Versicherungsschein ist auch schon da. Wochen später hat der Kunde nochmal seinen Versicherungsschein in der Hand. Er hinterfragt nochmal seine Entscheidungen (so wie mein Interessent auch die seinen), vielleicht weil ein Hauskauf geplant oder die Frau schwanger ist.
Nun kann es natürlich sein, dass er zu einer abweichenden Entscheidung kommt. Er will nun doch noch mehr BU-Rente versichert haben, er fühlt sich mit dem Umfang der bisherigen Absicherung nicht mehr wohl.
Das wiederum ist grundsätzlich legitim. Die abweichende Entscheidung entstand zeitlich gesehen nach der Vertragserklärung bei der Gesellschaft B.
Hier gibt es nun kein konkretes zeitliches Erfordernis hinsichtlich eines bestimmten zeitlichen Abstands. Vereinfacht: Der Versicherungsnehmer schaut sich seinen Versicherungsschein an und ist mit seiner ursprünglichen Entscheidung unzufrieden. Er trifft zeitlich gesehen NACH DER VERTRAGSERKLÄRUNG eine abweichende Entscheidung.
Eben weil es hier kein explizites zeitliches Erfordernis gibt, nenne ich dies „spontane Eingebung“. Entscheidend dabei ist, dass dieser Sinneswandel / die abweichende Entscheidung definitiv nach der ursprünglichen Vertragserklärung zu Stande kam. Zum Zeitpunkt der Vertragserklärung also im Sinne des §19 VVG nicht bekannt sein konnte. Der Erhalt der Police ist dabei keinerlei Voraussetzung, nur ein denkbarer / möglicher Auslöser für einen Sinneswandel / das Hinterfragen der Entscheidung.
Vermutlich gibt es keinen einzigen spezialisierten Versicherungsmakler, der in der Praxis nicht schon einmal im Kontext vorhergehender Erläuterungen auf Kundenwunsch nachjustieren musste, mich eingeschlossen. Es gibt sehr wohl auch nachrangige Gestaltungsoptionen, die diesen Graubereich gezielt und zugleich rechtssicher nutzen können. Ich will mich hier ja nun nicht fälschlich als Engel darstellen.
Auf genau diesen Kontext stellt der Blogbeitrag des Mitbewerbers ab. Der Grundgedanke ist nicht völlig falsch und hat durchaus Praxisrelevanz. Aber eben nur im engen Rahmen gemäß vorhergehender Schilderungen in Bezug auf den Zeitpunkt der Willenserklärung. NICHT im Sinne einer geplanten Überoptimierung mit 3 Versicherungsgesellschaften und deren jeweils nacheinander ausgereizten Annahmerichtlinien in einem Aufwasch. So handelt kein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer.
Konkreter Einzelfall, wie Arglist die Party verdirbt
Beim besten Willen: Im konkreten Einzelfall wurde zunächst Anbieter B für beispielsweise 60 %, dann Anbieter V für 65 % und schließlich Anbieter G für 70 % wirtschaftliche Angemessenheit abgeschlossen. Die Risikovoranfragen wurden vorher auch noch zeitgleich gestellt. Es wurden absolut zielgerichtet die Annahmerichtlinien verschiedener Versicherer nacheinander so missbraucht, dass eine Absicherungshöhe zu Stande kam, die die ersten beiden Versicherer nicht akzeptiert hätten.
Nach anerkannter Versicherungsmathematik liegt zweifelsfrei eine negative Risikoselektion (Anreiz berufsunfähig zu werden und zu bleiben) durch die zu hohe Absicherung aus Sicht von B und V vor.
Genau das hat nichts mehr mit den vorhergehenden Erläuterungen zur „spontanen Eingabe“ zu tun. Das ist weder im Ergebnis noch in der Art der Umsetzung spontan. Es ist eiskalt wissentliche und willentliche Einflussnahme auf die Entscheidung des Versicherers.
Wie nennt man nochmal wissentliche und willentliche Einflussnahme auf die Entscheidung des Versicherers? Richtig, Arglist.
Bei Arglist geht es um das Handeln / die Absicht des Versicherungsnehmers. Der Umstand selbst – ob nun 450 oder 5.000 Euro Vorteil – ist nebensächlich bis irrelevant, bestenfalls ein Indiz.
Bei Arglist entfällt gem. §22 VVG auch die strenge Textformerfordernis des §19 VVG. Der Fokus liegt auf der Handlung des Versicherungsnehmers, nicht mehr auf der Auslegung von Risikofragen. Die gezielte Wahl eines bspw. missverständlichen oder verkürzten Wortlauts einer Antragsfrage (Beispiel Aktionsanträge) kann sogar ein zusätzliches Indiz für Arglist sein. Für unseren Praxisfall ist das aber nicht relevant, daher vertiefe ich das hier nicht weiter.
Der Verweis meines Interessenten auf die Bestätigung des Vermittlers per Mail entschuldigt nicht. Gemäß dem Sprichwort „Dummheit schützt vor Strafe nicht.“ gilt der §164 BGB. Das Handeln des Versicherungsmaklers (als Vertreter) ist dem Versicherungsnehmer anzurechnen. Der Makler unterdrückt Angaben, der Versicherungsnehmer hält den Kopf hin.
Für erfolgreich nachgewiesene Arglist gilt vereinfacht, binnen 10 Jahre nach Vertragsabschluss (zzgl. ggf. Kenntnisfristen) ist der Versicherer pauschal leistungsfrei. Arglist ist schwer zu beweisen, der Versicherer muss quasi in den Kopf des Versicherungsnehmers schauen und dessen wissentliche und willentliche Handlung beweisen. Im hier vorliegenden Praxisfall hätte der Versicherer ob des konkreten Ablaufs und der leicht erkennbaren, planmäßigen Überoptimierung leichtes Spiel.
Meine persönliche Meinung: Wegen gerade einmal 450 Euro mehr anfänglicher BU-Rente hat der Interessent im Grunde nur eine Spendenquittung für die nächsten 10 Jahre.
Wie gesagt: Man darf dies nicht verwechseln mit dem von mir „spontane Eingebung“ genannten Thema im Sinne der vorhergehenden Erläuterungen. Ich gehe nachfolgend noch einmal auf rechtlich saubere Lösungswege ein.
Rechtlich saubere Lösungen wirtschaftliche Angemessenheit
Wie bereits zuvor erläutert: Wäre die Entscheidung spontan und quasi zufällig im Nachgang zur Vertragserklärung bei Versicherer B / V gefallen, wäre es unbedenklich. Es gibt dafür auch keinen konkreten erforderlichen zeitlichen Abstand.
Selbst beispielhaft 1 oder 2 Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins der B hätte der Versicherungsnehmer seine Entscheidung spontan in Frage stellen und nachfolgend revidieren können. Solange dies erkennbar und nachvollziehbar ist, könnten B und V rein gar nichts gegen den Versicherungsnehmer tun.
Hier wurde aber ganz bewusst mit 3 Gesellschaften überoptimiert, die Annahmerichtlinien wurden maximal ausgereizt, die Rivos wurden zeitgleich gestellt. Die ganze Story erfolgte – wenn auch zeitlich geringfügig versetzt – in einem Rutsch und aus einem Guss, da ist nun wirklich rein gar nichts spontan.
Cleverer umgesetzt würde man damit durchkommen. Allein schon die Nutzung einer ereignisunabhängigen Nachversicherung nach dem initial korrekten Abschluss wäscht die Story blütenweiß. Es fehlt einfach an jedweder nachvollziehbarer Begründung für diesen selbst verursachten Knieschuss.
Vor allem aber sind die paar Euro mehr initiale Absicherungshöhe eine eher irrelevante Momentaufnahme in Relation zur dauerhaften Flexibilität und Anpassbarkeit der Gesamtabsicherung (technische Ausgestaltung einer Berufsunfähigkeitsversicherung). Hier fehlt es einfach an Verhältnismäßigkeit in jeder Hinsicht.
Um nachhaltig und dauerhaft zu optimieren, gibt es je nach konkretem Einzelfall verschiedene rechtssichere Optionen:
- Die Wahl geeigneter Nachversicherungsgarantien / AVB mit höherer wirtschaftlicher Angemessenheit
- Die Wahl von Beitragsdynamiken mit hohem Wirkungsgrad (bspw. Vorjahressumme LV1871) ohne wirtschaftliche Angemessenheitsprüfung
- Das Ausnutzen günstiger AVB-Regelungen (bspw. Aufnahme Fernstudium als Nachversicherungsereignis bei Versicherung B) für eine Nachversicherung
- Die Wahl günstiger Definitionen zur Anrechnung bestehender Absicherungen, bspw. auch Thema Versorgungswerk
- und je nach konkretem Einzelfall vieles mehr …
Das führt nun zum Schlusswort des Artikels.
Gerade die Versicherungsbedingungen von V und G im Praxisfall glänzen nicht durch saubere Flexibilität und Anpassbarkeit. Beispielsweise stehen der initial höheren Absicherung nachteilige anteilige Anrechnungen in Bezug auf wirtschaftliche Angemessenheit bei der Nachversicherung gegenüber. Allein durch die Inflation wird das über die Jahre ein Problem werden. Die qualitativ stark unterschiedlichen Regelungen zur Beitragsdynamik verschärfen das Problem noch.
V und G hätte ich beispielsweise für den Praxisfall nicht in der Auswahl gehabt. In meinem Alltag spielen die beiden Gesellschaften keine Rolle.
Vielleicht hat der Vermittler bewusst oder unbewusst den Fokus auf die initiale Absicherung gelenkt. Vielleicht war es einfach nur Kundenwunsch. Schuldzuweisungen oder Vorwürfe liegen mir fern. Mein Blogbeitrag soll allein sachorientiert am konkreten Praxisfall die Fallstricke der fragwürdigen Umsetzung verdeutlichen.
Ändert für den Betroffenen nichts hinsichtlich der möglichen Konsequenzen im Kontext Vorvertraglichkeit. Auch eventuelles Unwissen schützt vor „Strafe“ nicht und das Handeln des Versicherungsmaklers ist ebenfalls dem Versicherungsnehmer anzurechnen.
Ändert vor allem auch nichts daran, dass die konkrete Umsetzung mit reinem Fokus auf eine initiale Momentaufnahme kurzsichtig ist. Perspektivische Probleme in Bezug auf Flexibilität und Anpassbarkeit sind im Praxisfall recht wahrscheinlich. Dieser aus meiner Sicht falsche Fokus auf die initiale Absicherungshöhe könnte perspektivisch das Gegenteil der ursprünglichen und lobenswerten Intention einer umfassenden Absicherung bewirken.
Das wiederum stört mich an der Story sogar mehr, als die am Ende rechtlich fragwürdige Umsetzung in Bezug auf die Gesamtabsicherung.
Und mal ehrlich: Will ich mich im Falle eines Falles praktisch grundlos mit 3 Gesellschaften über einen BU-Leistungsanspruch streiten? Also ich nicht. Ich war schon einmal dienstunfähig / berufsunfähig und würde diese Lebenserfahrung selbst bei damals nur einem Versicherer nicht mit 5 Sternen bewerten oder weiterempfehlen.

Ich gebe Ihnen Recht, dass hier durch das aggressive Vorgehen Streitigkeiten im Leistungsfall deutlich wahrscheinlicher sind, und die Ausgestaltung langfristig nicht optimal ist.
Ansonsten sehe den Interessenten hier im Recht. Meiner Meinung nach überspannen Sie den Bogen, was als arglistige Täuschung gilt, und konstruieren durch die Hintertür eine spontane Anzeigeobliegenheit.
BGH-Richter Sascha Piontek hat zu genau dieser Frage einiges veröffentlicht, z.B. „Die Überlagerung der Arglistanfechtung durch § 19 VVG bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit – ein ungelöstes Problem!“. Wer den Titel in der Suchmaschine eingibt, findet die Präsentation zu dem Aufsatz. Auch in VersR hat Piontek Lesenswertes veröffentlicht zu den Grenzen von § 19, wie diese sich auf die Bewertung einer arglistigen Täuschung auswirken, und was das mit einer spontanen Anzeigeobliegenheit zu tun hat. Auch ein BGH-Richter kann falsch liegen, die Aufsätze von Piontek seien in diesem Zusammenhang jedoch jedem Interessierten empfohlen.
Kommentar geht leider völlig am Thema vorbei.
Schon Gesellschaft B als Erster der Kette fragt nach bestehenden oder aktuell beantragten, weiteren Absicherungen. Dies absichtlich als „nö, hab ich erst nachdem die policiert haben …“ auszulegen, nur weil ein „geplant“ in der Antragsfrage fehlt, wird in diesem (!) konkreten Einzelfall kein Richter entschuldigen. Eben genau diese Interpretation einer Antragsfrage (gem. §19 VVG grds. kein Recht des VN) ist der Wille, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss zu nehmen und dabei zu wissen, dass der Vertrag so nicht zustande gekommen wäre, wenn er die Wahrheit gesagt hätte.
Das hat absolut nichts mit dem Mythos spontane Anzeigepflicht zu tun.
Grundsätzlich mag ich anonyme Nebelkerzen mit „…@hotmail.fr“ ja ganz besonders. Das schafft so richtig Vertrauen in die Absicht einer ernsthaften, fachlichen Diskussion auf Augenhöhe.
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Sei es drum: Piontek beschäftigt sich in seinem Aufsatz in Heft 1 r+s 2019 eben genau nicht mit gestellten Antragsfragen (oder deren Auslegung).
Siehe zweiter Absatz im Aufsatz, Zitat: “ ob der VR das Verschweigen eines gefahrerheblichen Umstands …, nach dem dieser nicht bzw. nicht in der nach § 19 Abs. 1 S. 1 VVG vorgeschriebenen Textform gefragt wurde, …“
Es besteht also kein Bezug zwischen Piontek Aufsatz und dem dargestellten, konkreten Einzelfall.
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Dies hätte Bezug zu einem Fall, indem der Versicherer nicht nach weiteren Absicherungen gefragt hätte. Ggf. hätte es auch Bezug zu einem Fall, wo die reine wirtschaftliche Angemessenheit der bestehenden und mit Antrag beantragten Absicherung (übliches Aktionsantragsschema) abgefragt wird. Grenzwertig sind ggf. noch Antragsfragen nur nach bestehenden Absicherungen (bspw. die Bayerische).
Hat aber alles nichts mit dem konkreten Fall zu tun.
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Das Thema wurde nur aufgegriffen, weil es ein (vom geschilderten Einzelfall) abweichendes Totschlagargument für missbräuchliche Gestaltungen ist.
Im Übrigen hilft da der Piontek Aufsatz auch nicht weiter. Man sollte den schon lesen, bevor man Nebelkerzen streut. Bereits im fünften Absatz stellt Piontek klar, dass er eben das Konkurrenzverhältnis zwischen § 19 Abs. 2 bis 4 VVG und §22 VVG in Verbindung mit § 123 Abs. 1 BGB keinesfalls in Zweifel zieht.
Wortwörtlich als Zitat: „Ich möchte dieses Konkurrenzverhältnis keineswegs in Zweifel ziehen.“
Er konkretisiert lediglich, dass die Voraussetzungen des Anfechtungsrechts subjektiv und objektiv zu prüfen sind. Denn daraus ergäbe sich nach Piontek der Unterschied von altem zu neuen VVG.
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Dazu bringt er zwei Beispielfälle vor.
a) Abschluss einer Direktversicherung, Antragsfragen wurden nicht runter geladen
b) Verkürzte Gesundheitsfrage am Beispiel einer DFE / DOE
Bei a) geht es um technische Aspekte. Die Textformerfordernis wurde nicht gewahrt, weil der Download für den Abschluss nicht verpflichtend war. Dann folgert er aus der Sicht des BGH auf die Erfordernisse (reine Abrufbarkeit genügt nicht) bei Widerrufsbelehrungen … und stellt damit die Erfolgsaussichten einer Anfechtung in Frage. Hat mit dem vorliegen Fall was genau zu tun? Richtig erkannt, gar nichts.
Bei b) geht es um eine vereinfachte Dienstfähigkeits- / Dienstobliegenheitserklärung. Die nicht angegebene multiple Sklerose ist in dieser beispielhaften DFE nicht aufgelistet. Sehr wohl ist eine allgemeine Abfrage „Ich bin fähig, in vollem Umfang meiner Berufstätigkeit nachzugehen.“ Teil der DFE. Zu diesem Thema habe ich mich geäußert, als ein Kollege die Nebelkerze spontane Anzeigepflicht seinerzeit bei einem chronischen Nierenversagen geworfen hat. Hier nachzulesen: https://www.torsten-breitag.de/blog/mythos-spontane-anzeigepflicht
Mit dem wesentlichen Unterschied, dass bei chronischem Nierenversagen (und der diesbezüglich dreiteiligen damaligen Antragsfrage) anders als im Beispiel von Piontek (reine MS Diagnose) mit nahezu an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einer der drei Teile der dortigen Antragsfrage gerissen gewesen wäre.
Piontek nimmt Beispiel B) aber zum Anlass zu prüfen, ob es eine spontane Anzeigepflicht über die gestellte DFE hinaus gäbe. Das habe ich weder in diesem Blogbeitrag noch im Blogbeitrag zum Mythos spontane Anzeigepflicht getan, weil jeweils völlig irrelevant für die jeweiligen Fälle.
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Piontek macht dann längerer Ausführungen zu den Grundsätzen der Arglistanfechtung. Und weil ihm (vermutlich) nichts Konkreteres einfiel, zieht er dafür das Thema Gewährleistung beim Kauf einer Immobilie als Beispiel heran. Klar, gibt doch auch nichts Naheliegenderes.
Im Wesentlichen geht es aber nur darum, dass (in Bezug auf 123 BGB) jede Vertragspartei gehalten ist, ihre Interessen selbst wahrzunehmen. Platter formuliert, wenn der Versicherer mit der DFE (aus bspw. Wettbewerbsgründen) auf konkretere Fragen (hier nach der MS) bewusst verzichtet, trifft das nicht den VN. Das hätte man auch in 2-3 Sätze packen können. Also ok, das Beispiel mit dem Immobilienkauf ist genau so tauglich für die offensichtliche Feststellung, wie jedes andere Rechtsgeschäft auch.
Der springende Punkt (in Bezug auf BGB Gegebenheiten, insbesondere Treu und Glauben) in diesem Teil des Aufsatzes ist aber Zitat: „… er den Fragenkatalog als abschließend ansieht und nicht weitergehende Überlegungen dazu anstellt, was den VR unter Umständen darüber hinaus interessieren könnte …“.
Genau das ist hier und in dem anderen Blogbeitrag ja absolut nicht der Fall. Da wurden leicht nachweisbar extrem konkrete Überlegungen angestellt, „wen, was, wie und wann“ interessiert. Also genau das Hauptargument Pionteks, warum bei Fehlen (war ja hier gar nicht der Fall) der Antragsfrage eine Anfechtung schwierig wäre, wäre hier im konkreten Fall eben genau nicht schlagend.
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Die Antragsfrage fehlte nicht. Der ganze Prozess (beginnend mit der Rivo) lief zeitgleich, der VN lässt sich vom Makler das Vorgehen noch explizit per Mail in Textform bestätigen. Das hat mit dem Aufsatz von Piontek absolut nichts zu tun. Man sollte so Stories schon lesen, bevor man anonym Nebelkerzen wirft.
Oder wie Piontek im Fazit selbst schreibt, die §§ 19 ff. VVG haben nicht die Aufgabe den böswilligen VN zu schützen.
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Mir liegt es wiederum fern über den Mythos spontane Anzeigepflichten theoretisch zu philosophieren. Sollen das auch weiterhin die Juristen tun, die diesbezüglich bis heute keine einstimmige Meinung vertreten. Ich bin kein Jurist, mit ständigem „kommt drauf an“ könnte ich auch nicht in den Spiegel schauen. Ich bin mehr für stupides „Problem -> konkrete Lösung“. Mit dem Praxisfall hier und auch mit dem anderen Blogartikel hat der Piontek Aufsatz ohnehin rein gar nichts zu tun.
Wesentlich in Bezug auf diesen anonymen Kommentar hier bleibt mein Fazit: Die Zielsetzung hätte man problemlos anders auch rechtssicher und sinnvoll realisieren können. Wenn auch nicht unmittelbar mit Antragsstellung. Für die Konstruktion im dargestellten Fall gibt es absolut keinen einzigen nachvollziehbaren Grund.
Selbst wenn man – anders als der Kommentator – ein stichhaltiges Argument gegen meine Arglistargumentation vorbringen könnte, wäre die Story immer noch völlig sinnloses Risiko ohne jeden Grund, ohne jeden dauerhaften Nutzen.