Mit dem Urteil des BGH IV ZR 277/14 vom 25.11.2015 war ein neuer Mythos geboren. Die Berufsunfähigkeitsversicherung mit 10 Jahren Wartezeit. Ehrlichen Versicherungsnehmern und Versicherungsmaklern wurde damit ein juristischer Bärendienst erwiesen.

Im Alltag begegnet mir die Annahme, man müsse lediglich 10 Jahre warten, dann sei hinsichtlich Verletzungen der vorvertraglichen Anzeigepflicht doch alles gut, leider häufiger. Bedauerlicherweise wird diese Ansicht durchaus auch vom ein oder anderen halbgaren Vermittler vertreten. Ob nun aus Unwissen oder Böswilligkeit, das vermag ich nicht zu beurteilen.

Tatsächlich verhält es sich hier so, wie mit den meisten Mythen. Es einfach zu glauben, ist schlichtweg gefährlich.

Im Urteil des 4. Zivilsenats ging es im Grunde um eine individuelle Beurteilung der für Arglist geltenden 10 Jahresfrist (§ 124 Abs. 3 BGB). Der daraus vielfach gezogene Schluss, nach 10 Jahren sei pauschal alles im Kontext vorvertragliche Anzeigepflicht geheilt, ist schlichtweg falsch.

Zunächst ist deutsche Rechtsprechung keine US-TV-Serie, wir haben keine “Präzedenzfalljudikative” (korrekt: Präjudiz). Es ist also nicht möglich auf ein Urteil von anno 18xx zurückzugreifen. BGH Urteile beinhalten Leitsätze, diese zeigen eine Tendenz für zukünftige Rechtsprechung. Bereits geringfügig anders gelagerte Fälle könnten wiederum völlig anders entschieden werden, auch von niedrigeren Instanzen.

Plakativ formuliert, wenn auch juristisch absolut nicht exakt: Man sollte sich bei diesen kruden Überlegungen zudem klarmachen, dass es bei BGH IV ZR 277/14 um eine Beitragsbefreiungs-BUZ von rd. 6.000 Euro für einen bereits toten Menschen ging. Nicht um eine BU-Rente, schon gar nicht um eine Angemessene.

Ein Versicherungsnehmer hatte am 01.03.2002 eine bestehende Lebensversicherung um eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung erweitert (Beitragsbefreiung im Falle der Berufsunfähigkeit). Die Antragsfragen wurden trotz bestehendem Morbus Parkinson alle verneint.

Der Versicherungsschein wurde am 05.04.2002 erstellt.

Mit August 2008 war in Folge eines Hirntumors und der fortschreitenden Morbus Parkinson Erkrankungen objektiv Berufsunfähigkeit eingetreten.

Der Versicherungsnehmer machte seinen Leistungsanspruch allerdings erst im Januar 2012 geltend. Der Versicherer focht den Vertrag am 18. Juli 2012 wegen arglistiger Täuschung an.

Die Klägerin, Ehefrau des inzwischen verstorbenen Versicherungsnehmers wünschte die Rückerstattung der seit August 2008 gezahlten Prämien (bis zum Tode des Ehemannes), immerhin etwas über 6.000 Euro.

Während vorinstanzlich zu Gunsten des Versicherers entschieden wurde, urteilte der BGH zu Gunsten der Ehefrau. Die 10 Jahresfrist im Zuge des Absatz 3 §124 BGB sah der BGH als verstrichen an. Der Versicherer musste die Beiträge rückwirkend erstatten, bzw. die Beitragsbefreiung der Hauptversicherung durch die Berufsunfähigkeitsversicherung musste erfolgen.

Eine Berufsunfähigkeitsrente als solche war nicht vereinbart, wurde entsprechend auch nicht gefordert.

Es gibt aber auch drei (+1) handfeste juristische Aspekte, warum dieses Urteil keinen praktikablen Ansatz für eine Nachahmung darstellt:

  • Treu und Glauben, sprich §242 BGB wurde nicht geprüft

  • §826 BGB in Verbindung mit §853 BGB wurde nicht geprüft

  • Versicherungsbetrug wurde nicht geprüft

  • VVA Prüfung auch ohne Leistungsfall möglich

Treu und Glauben, §242 BGB – der pauschale Totschläger

Wer nach §242 BGB sucht, wird selbst nach dem Lesen so schlau wie vorher sein:

“Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.” § 242 Leistung nach Treu und Glauben

Ein einfaches Beispiel aus der Sachversicherung: Sie haben die Waschmaschine im Bad Ihrer Mietwohnung stehen, 3. Etage. Sie sehen am Abend, dass Wasser aus dem Anschluss läuft. Sie haben zwei Möglichkeiten:

a) die Waschmaschine ausmachen, Wasser abstellen, Handwerker rufen

b) für 8h in die Disco gehen, es ist ja Sommer, sollen die Unternachbarn doch auch etwas vom Wasser haben

Mit Variante b ist Treu und Glauben gerissen.

Eine bewusst verspätete Meldung des Leistungsfalls, wie im vorliegenden Urteil ist möglicherweise ebenfalls ein solcher Verstoß gegen Treu und Glauben. Heißt, der Versicherer hätte hier möglicherweise Mittel und Wege gehabt, über diesen pauschalen Totschläger aus der Leistungspflicht zu kommen.

§242 BGB wurde im Zuge BGH IV ZR 277/14 jedoch gar nicht geprüft. Siehe auch Ziffer 21 des Urteils:

“a) Anhaltspunkte dafür, dass wie die Revisionserwiderung lediglich andeutet – der Versicherungsfall im Streitfall unter Verstoß gegen Treu und Glauben absichtlich spät gemeldet worden wäre, um der Beklagten die rechtzeitige Geltendmachung ihrer Rechte aus § 19 Abs. 2 bis 4 VVG oder § 123 BGB zu erschweren, sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ersichtlich. Die Beklagte hat sich in den Vorinstanzen darauf auch nicht berufen.”

Kurzum, der betroffene Versicherer hat keinen Sachvortrag zu Treu und Glauben geführt. Der Versicherer hätte vortragen können, wann der Versicherungsnehmer erstmals Kenntnis von der Berufsunfähigkeit hatte und dass nicht nachvollziehbar ist, warum der Versicherungsnehmer damals keine Ansprüche angemeldet hat.

Im zweiten Schritt hätte der Versicherungsnehmer dann Möglichkeiten, eventuelle Hinderungsgründe vorzutragen.

Salopp: Der Versicherer hat es im Zuge der damaligen gerichtlichen Auseinandersetzung schlicht verpennt. Ich halte es für einen äußerst mutigen Ansatz zu unterstellen, dass dies zukünftig auch einem anderen Versicherer erneut passiert.

§826 BGB in Verbindung mit §853 BGB – Der böse Wille

Um leistungsfrei zu werden, besteht für den Versicherer ein weiterer zivilrechtlicher Ansatz über §826 BGB in Verbindung mit §853 BGB. Dabei geht es darum, einen “bösen Willen” bei der verzögerten Meldung des Leistungsfalls nachzuweisen.

Eine durchaus anspruchsvolle Aufgabe mit hohen rechtlichen Hürden. Mögliche Ansätze wären aber bereits geltend gemachte Ansprüche bei anderen Versicherern oder Sozialversicherungsträgern. Zum Beispiel GKV / GRV oder Krankentagegeldversicherer …

Auch diese Trumpfkarte hat der Versicherer im Zuge genannten Urteils nicht gespielt. Nur ist das eben keinerlei Garantie für die Zukunft.

Versicherungsbetrug wurde nicht geprüft

Neben zivilrechtlichen Möglichkeiten verbleibt auch die Variante strafrechtlich über §263 StGB – Versicherungsbetrug gegen Versicherungsnehmer und Vermittler (Beihilfe) vor zu gehen.

Eine einfache vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung, wie sie selbst einem ehrlichen Versicherungsnehmer passieren könnte, wird nie Versicherungsbetrug sein. Wenn ich mir allerdings so anschaue, was Teils in Facebook Gruppen von Versicherungsvermittlern gepostet wird, oder auch in öffentlichen Laienforen zu finden ist, dürfte es nur eine Frage der Zeit bis zum ersten Knall sein.

Immer dran denken: Es bringt wenig im Knast mit dem Arsch an der Wand zu schlafen, wenn der Mund offen ist.

VVA Prüfung auch ohne Leistungsfall möglich

Losgelöst vom Urteil gilt zu berücksichtigen, dass eine Prüfung der vorvertraglichen Anzeigepflicht auch ohne Leistungsfall stattfinden kann. Ansätze, einen Dachdecker als Diplom Kaufmann zwecks günstigerer Prämie einzustufen (ja, solche Storys kann man lesen) dürften lange vor dem Leistungsfall auffliegen.

Bei einer VVA Prüfung vor Leistungsfall stehen dem Versicherer ebenfalls die Rechte nach §19 Versicherungsvertragsgesetz und Folgende zu. Eben abhängig vom jeweiligen Verschuldungsgrad.

Fazit zu BGH IV ZR 277/14 – BU mit 10 Jahren Wartezeit?

Ein auf die Berufsunfähigkeitsversicherung spezialisierter Versicherungsmakler wird immer sein Bestes tun, dem Interessenten eine rechtssichere Berufsunfähigkeitsversicherung zu vermitteln. Eine sorgfältige Aufbereitung der Gesundheitshistorie und nachfolgend eventuell Risikovoranfragen werden genau das leisten.

Ein guter Versicherungsmakler wird sich niemals am Mythos einer BU mit 10 Jahren Wartezeit aufhängen. Einem ehrlichen Versicherungsnehmer mit Absicht, im Falle eines Falles auch einen sauberen Leistungsanspruch zu haben, ist dies ebenfalls nicht anzuraten.